Internationales

Geheim verhandelte Abkommen TTIP und TiSA

Neue Runde der Liberalisierung in der EU-Handelspolitik
05.09.2014

Auf der rechtlichen Grundlage des Lissaboner EU-Vertrages verhandelt die EU-Kommission zur Zeit etwa siebzig Handelsverträge. Bilaterale völkerrechtliche Abkommen dominieren die EU-Handelspolitik, weil Meinungsverschiedenheiten zwischen den 160 Mitgliedsstaaten in der Welthandelsorganisation (WTO) die Ausgestaltung von multilateralen Vereinbarungen zur Gestaltung der Weltmarktregeln erschweren. Die EU will mit bilateralen Abkommen Zölle und Handelshemmnisse abbauen, Investitionsschutz und Kapitalfreiheit verbessern und schließlich so für die Global Player mit Hauptsitz EU Marktanteile, Marktzugänge, öffentliche Beschaffungsmärkte und weitere neue Märkte sichern. Die politische Ausrichtung folgt der Global-Europe-Strategie der EU-Kommission. 

Verhandelt wird geheim, die vom EU-Rat beschlossenen Leitlinien und wesentliche Verhandlungsdokumente sind ebenfalls geheim. Und dennoch ist einiges an brisanten Informationen durchgedrungen. 

Im Zentrum der deutlich zunehmenden Kritik stehen der machtvolle Lobbyismus der Investoren, die Geheimhaltungspolitik, die Orientierung auf exklusiven Investor-Schutz, die Öffnung der Märkte auch für Kultur und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge sowie ein drohender weiterer Unterbietungswettbewerb zu Lasten von Umwelt und Sozialstandards durch fehlende Regulierung. Die geplanten Abkommen sollen dagegen Mechanismen zum Inhalt bekommen, die fortwährend über eine regulatorische Konvergenz der jeweiligen Märkte die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen erhöht. 

1. TTIP – Geheim verhandeltes Abkommen soll Investoren exklusive Rechte einräumen 

Mit dem TTIP wollen die USA und die EU durch vereinheitlichte gemeinsame Marktregeln und den Abbau von Zöllen und Handelsbarrieren eine transatlantische Freihandels- und Investitionszone schaffen. Marktliberalisierungen, die bisher schon in der WTO sowie in anderen bilateralen Abkommen vereinbart worden sind, sollen festgeschrieben und auf einem höheren Niveau weiterentwickelt werden. Im Juli 2014 gehen die Verhandlungsgespräche in die sechste Runde. Nach dem Willen der Verhandlungspartner soll Ende 2015 das Ergebnis vorliegen. 

Die Verhandlungen zum TTIP unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Der Entwurf eines Dokuments der EU-Kommission mit Liberalisierungsangeboten für den Dienstleis-tungssektor vom 26. Mai 2014 wurde geleakt. In dem EU-Dokument wird aufgelistet, ob für einen Sektor Beschränkungen vorgesehen sind, welcher Natur diese sind und ob die Beschränkungen für die komplette EU oder nur für einen bestimmten Mitgliedsstaat bzw. eine Gruppe von Mitgliedsstaaten gelten sollen. 

Laut dem Angebot der EU sollen die öffentlichen Dienstleistungen nicht komplett, wie dies gewerkschaftliche Forderung ist, von den Verhandlungen ausgeschlossen sein. Wichtige Bereiche der Daseinsvorsorge wie etwa die Wasserversorgung, das öffentliche Gesundheits- und das öffentliche Bildungswesen aber sollen auch laut EU-Angebot nicht Teil des Abkommens werden. Auch im Bereich vieler Transportdienstleistungen behält sich die EU in ihrem Angebot das Recht vor, in unterschiedlichem Ausmaß von Liberalisierungsschritten abzusehen. Zusätzlich soll es auf nationaler und subnationaler Ebene möglich sein, den Marktzugang durch öffentliche Monopole zu beschränken. Dies soll für Bereiche gelten, die unter eine sogenannte public utility-Klausel fallen. Zu ihnen zählen etwa Umwelt,- Gesundheits- und Transportdienstleistungen. Liberalisierungsangebote unterbreitet die EU-Kommission hingegen z.B. für Abwasserdienstleistungen und die Abfallwirtschaft, private Krankenhäuser und Rettungsdienste oder die Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen. 

Bezüglich der Entsendung von Arbeitskräften durch Dienstleistungsunternehmen bzw. die Tätigkeit von Selbständigen behält sich die EU grundsätzlich das Recht zu Zugangs-beschränkungen vor. In sektorspezifischen Präzisierungen dieser allgemeinen Position verzichtet die EU dann jedoch häufig auf Beschränkungen. Allerdings haben bei vielen Branchen und Berufsgruppen hier einzelne EU-Mitgliedstaaten weitere Auflagen bezüglich des Marktzugangs formuliert (z.B. Lizenzierung durch Kammer, ökonomische Bedarfsprüfung etc.).

Zunächst nicht Gegenstand des Angebots sind die Finanzdienstleistungen. Die EU begründet dies damit, dass sie so lange keine Angebote zum Marktzugang machen will, wie die USA sich gegen eine regulatorische Kooperation auf dem Feld der Finanzdienstleistungen wehren. Hintergrund ist, dass die USA in Reaktion auf die Finanzkrise die Regulierung des Finanzmarktes verschärft haben und die US-Regulierungsbehörden eine mögliche Aufweichung der Regulierung fürchten. 

Die Gewerkschaften haben sich von Beginn der Verhandlungen an klar positioniert. An erster Stelle steht die Forderung nach völliger Transparenz und umfassender Beteiligung der Parlamente, der Zivilgesellschaft und der Gewerkschaften an den Verhandlungen. Die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten müssen ihren Parlamenten und den Organisationen der Zivilgesellschaft alle relevanten Dokumente zugänglich machen und umfassend über die Verhandlungen informieren.

 

Im Mai führte die kritische Auseinandersetzung mit TTIP beim DGB-Bundeskongress zu dem einstimmigen Beschluss: „Freihandelsverhandlungen mit den USA aussetzen – Kein Abkommen zu Lasten von Beschäftigten, Verbrauchern oder der Umwelt“.

Forderungen des ver.di-Vorsitzenden Frank Bsirske an die Bundesregierung 

Bereits im Mai 2013 hatte Frank Bsirske klare Forderungen an die Bundesregierung adressiert: 

„Soziale und ökologische Ziele müssen gleichrangig mit den wirtschaftlichen Zielen verfolgt werden. Das heißt: Anpassung von Umweltvorschriften und Standards jeweils auf dem höchsten Niveau, vollständige Ratifizierung aller ILO-Sozialstandards in der EU wie in den USA, Sicherung von Mitbestimmungs- und Arbeitnehmerrechten in transatlantischen Unternehmen auf höchstem Standard. Wenn Beschäftigten zur Arbeit in die USA oder nach Europa entsandt werden, dann muss das Ziellandprinzip gelten: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort. Die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ebenfalls auf höchstem Niveau geschützt werden. Der Schutz von persönlichen Daten und der Schutz von Urheberrechten muss gewährleistet werden. Öffentliche Dienstleistungen sind aus dem Abkommen auszuklammern. Bisherige EU Vereinbarungen zum Schutz öffentlicher Dienstleistungen dürfen nicht durch die Hintertür durch das TTIP bedroht werden. Das in der EU geltende Subsidiaritätsprinzip, wonach Kommunen, Länder und Mitgliedsstaaten ihre Daseinsvorsorge weitgehend selbst gestalten, muss strikt beachtet werden. Auch für das öffentliche Beschaffungswesen dürfen keine Regelungen erfolgen, die zu weiterer Liberalisierung oder Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen führen. 

Investoren/Staat-Streitschlichtungsmechanismen sichern einseitig die Privilegien für Investoren. Sie schützen ihre Profite und bewahren sie vor den Kosten von notwendigen sozialen und ökologischen Veränderungen in den Vertragsstaaten. Deshalb lehnen wir Investoren/Staat-Streitschlichtungsverfahren im TTIP ab. Die Rechtsordnungen beider Wirtschaftsräume bieten ausreichenden Schutz für Investoren. 

Die Entscheidung der EU nicht über audiovisuelle Dienstleistungen als Träger kultureller Vielfalt zu verhandeln, muss ebenso Bestand haben wie die UNESCO-Konvention zum Schutz der Vielfalt der Kultur."

Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen kritisiert drohende Liberalisierungen durch TTIP 

Der Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen (bvöd) ist ein Zusammenschluss von kommunalen und regionalen öffentlichen Unternehmen, Kommunalverbänden, Fach- und Wirtschaftsverbänden der öffentlichen Wirtschaft, von öffentlichen Arbeitgeberverbänden und der öffentlichen Verwaltung. Er  warnt mit einer sachkundigen Stellungnahme vor den TTIP-Risiken: 

„So stellen uneingeschränkte Marktzugangsverpflichtungen im TTIP den demokratisch legitimierten nationalen und europäischen Rechtsrahmen in Frage, da die Organisationshoheit der Gebietskörperschaften und die Vielfalt der Erbringungsformen als Ausdruck des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gefährdet würde, wie folgende Sektorbetrachtungen zeigen. 

Die kommunale Wasserversorgung

In diesem Sektor würde bei einer Liberalisierung und/oder Privatisierung die Aufgabenübertragung nur unter wettbewerblichen Voraussetzungen möglich sein. Wasser ist als natürliches Monopol anerkannt und die Orientierung an Gemeinwohlinteressen und Nachhaltigkeit wird über die Anbindung an die kommunale Ebene ermöglicht. Ein Wettbewerb und eine generelle Marktöffnung werden deshalb in Deutschland nach einer langen und ausführlichen Debatte mehrheitlich„abgelehnt. Dies zeigen nicht zuletzt die erfolgreiche Kampagne „right2water“ und verschiedene Rekommunalisierungen in der Wasserwirtschaft, also die Rückkäufe privater Anteile von Dienstleistern in der Branche. Die Rekommunalisierung könnte aber durch TTIP erschwert und die kommunale Entscheidungsfreiheit, die Wasserversorgung wieder in die eigene Hand zu nehmen, erheblich eingeschränkt werden. Die Wasserversorgung als eine wichtige Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung hat sich in Deutschland bewährt. 

Die öffentliche Netzwirtschaft und -bereitstellung

Hier gefährden der Trend zur Marktöffnung und die damit verbundene Verpflichtung zur Ausschreibung den vorwiegend von der öffentlichen Hand geführten Netzbetrieb in Deutschland. Die Rahmenbedingungen dieser Netzwirtschaft werden von einer gemeinnützigen Regulierung mit starker Umweltorientierung geprägt. Sie ist durch eine flächendeckende geographische Ausdehnung und stabile Renditen gekennzeichnet und stellt für externe Wettbewerber ein besonders attraktives Geschäftsfeld dar. So wurden im Rahmen der EU-„Unbundling“-Politik die Energie-Übertragungsnetze vom Rest des Unternehmensgeschäfts im Energiesektor getrennt. Dies strebt die EU-Kommission im Rahmen des 4. Eisenbahnpakets auch für Schienenverkehrsunternehmen an. 

Es ist zu befürchten, dass ein Freihandelsabkommen mit den USA eine weitere Liberalisierung der öffentlichen Netzwirtschaft zur Folge hätte. Zudem ist zu befürchten, dass bestehende und geplante Umweltvorschriften der Branche von privaten Investoren und Wettbewerbern als „ergebnishemmend“ eingestuft und im Rahmen des Investorschutzsystems ISDS angegangen werden. 

Die Finanzdienstleistungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft

Im Bereich der Erbringer von Finanzdienstleistungen in öffentlich-rechtlicher Träger-schaft – in Deutschland sind dies die Sparkassen – könnten diese im Fall einer Privatisierung und/oder Liberalisierung ihrem öffentlichen Auftrag nicht mehr nachkommen. Denn die Sparkassen wurden schon in der Vergangenheit bewusst als öffentlich-rechtliche Anstalten konstruiert, da nur hiermit die strukturellen Voraussetzungen für eine dauerhafte Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags geschaffen werden können. 

Nur die öffentliche Rechtsform ermöglicht es den Sparkassen, ein Gleichgewicht zwischen auskömmlicher Rendite und Eigenkapitalausstattung einerseits und einer verlässlichen Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags andererseits herzustellen. So kann beispielsweise eine Bereitstellung von Finanzdienstleistungen flächendeckend für alle Unternehmen und Bürger vor Ort nur unter der Zielsetzung von Gemeinwohlorientierung geleistet werden. Für private Unternehmen wäre hier die Renditeerwartung zu gering. Das Ergebnis wäre eine Unterversorgung der Bevölkerung und gerade auch der kleinen und mittleren Unternehmen mit Finanzdienstleistungen. Entsprechend haben sich die privaten Banken auch in den vergangenen Jahren weiter aus der Fläche zurückgezogen. Auch die Interessen privater Investoren passen nicht zu Unternehmen mit einem öffentlichen Auftrag. Denn private Investoren erwarten zu Recht, dass ihr Kapital eine höchstmögliche Rendite erzielt. Erst die öffentlich-rechtliche Trägerschaft schafft die strukturellen Voraussetzungen, um dauerhaft den öffentlichen Auftrag erfüllen zu können. 

Der öffentliche Personenverkehr

Die von der EuGH-Rechtsprechung und der Europäischen Gesetzgebung in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anerkannte Inhouse-Vergabe (Selbsterbringung oder Direktvergabe an internen Betreiber) wird von der EU-Kommission immer wieder über verschiedenste strategische Handlungskanäle in Frage gestellt, um u. a. den obligatorischen Ausschreibungswettbewerb und damit eine mögliche Privatisierung im Rahmen solcher Marktöffnungen voranzutreiben. Aktuell versucht die EU-Kommission, die o. g. Direktvergabeoption der Verordnung 1370/2007 im Öffentlichen Personenverkehr durch Vorschläge im Rahmen des 4. Eisenbahnpakets weitgehend zurückzunehmen. Das Europäische Parlament hat hierzu in erster Lesung einige Veränderungsvorschläge unterbreitet; der Ausgang des Verfahrens zur Änderung der Verordnung 1370/2007 ist offen. 

Die Direktvergabeoption garantiert heute den Gebietskörperschaften unter bestimmten strengen Voraussetzungen, Verkehrsdienstleistungen im Bereich des öffentlichen Perso-nenverkehrs mit Eisenbahnen, Bussen und anderen Bahnen (U-Bahn- und Straßenbahnen) selbst zu erbringen oder an ein eigenes Unternehmen zu vergeben. Es besteht die Gefahr, dass die Verordnung in ihrer Ausnahmewirkung von der obligatorischen Ausschreibung von den TTIP- Verhandlungspartnern als Handelshemmnis im Bereich der Dienstleistungen klassifiziert werden wird. 

Ein zweiter Gesichtspunkt betrifft die Befugnis der Behörden, besondere oder ausschließliche Rechte an ein Unternehmen zu vergeben und damit Rosinenpickerei im Bereich der Daseinsvorsorge zu verhindern. Dies könnte als Handelshemmnis angesehen werden. Den zuständigen Behörden wäre es bei einer Marktöffnung ohne regulatorische Rahmenvorgaben nicht mehr möglich, klare, verbindliche und durchsetzbare Regelungen zum Schutz und Ausbau von Arbeitnehmerrechten, von Umweltstandards oder sonstigen Qualitätsanforderungen zu stellen. Außerdem wäre die Finanzierung innerhalb der in Deutschland nahezu flächendeckend erreichten Verkehrsverbünde erheblich gefährdet. 

Die öffentliche Abfallwirtschaft

In Deutschland besteht die Wahlfreiheit der Kommunen darin, dass sie selbst entscheiden können, ob sie Leistungen der Abfallwirtschaft selbst erbringen oder ob sie diese Leistungen vergeben wollen. Diese Wahlfreiheit hat sich bewährt und Deutschland zu einem der abfallwirtschaftlich erfolgreichsten Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft entwickelt. Ein durch das TTIP erhöhter Ausschreibungsdruck in einem transatlantischen Binnenmarkt durch eine verschärfte Liberalisierung könnte diese Wahlfreiheit einschränken und die bisherigen Erfolge gefährden. Die in den letzten Jahren praktizierte Rekommunalisierung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen könnte zudem erschwert werden. 

Die Regelungen des Investitionsschutzes im TTIP könnten weitere Bemühungen zur Wertstofftrennung erschweren, wenn amerikanische Firmen auf der Grundlage derzeitiger Gesetzgebung ihre Serviceleistungen, zum Beispiel in Form der Betreibung einer Deponie, bereitstellen. Das auf europäischer Ebene diskutierte und wahrscheinlich geplante Deponierungsverbot für unvorbehandelte Abfälle würde deren Geschäftsgrundlage zunichtemachen. Eine nachträgliche Veränderung der Trennvorgaben, durch Europäische, Bundes- oder Ländergesetzgebung bzw. Gemeindesatzungen könnte unter den bisher bekannten Regelungen des Investitionsschutzes im TTIP ein Fall für ein Schiedsgerichtsverfahren werden. Damit könnte sich im schlimmsten Fall der derzeitige, unbefriedigende Zustand der europäischen Abfallwirtschaft auf Jahre hinaus zementieren, weil die Mitgliedsstaaten, in denen jetzt noch der größte Teil der Abfälle deponiert wird, die im TTIP vorgesehenen Schiedsverfahren vermeiden möchten. 

Das öffentliche Bildungswesen

In der zweiten Verhandlungsrunde Mitte November 2013 wurde die Forderung der USA deutlich, eine Liberalisierung des europäischen Weiterbildungsmarktes, insbesondere der Erwachsenenbildung, voranzutreiben. In der Europäischen Union existieren bereits Bildungssysteme mit öffentlichen und privaten Anbietern und es gibt einen Wettbewerb in bestimmten Marktsegmenten, z.B. im Hochschulwesen. In Deutschland garantieren die staatlichen Universitäten den allgemeinen Zugang zu einer umfassenden und qualitativ hervorragenden akademische Ausbildung, die auch dem internationalen Vergleich standhält. Dies ist durch eine umfangreiche staatliche Finanzierung bisher gewährleistet. Dieses System der staatlichen Mittelzuweisung könnte innerhalb der TTIP-Verhandlungen als Marktbeschränkung in den Fokus geraten. Auf Grundlage von Bieterverfahren in einem Bildungsmarkt würden private Universitäten an den staatlichen Mittelzuweisungen partizipieren. Dies hätte Auswirkungen auf die staatliche Bildungsstruktur. 

Die öffentlichen Krankenhäuser und Rettungsdienste

Im Bereich der öffentlichen Krankenhäuser und Rettungsdienste könnten die staatliche Krankenhausplanung und das entsprechende Verfahren zur Aufnahme in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes als staatliches Hemmnis privater Investitionen in diesem Bereich "öffentlicher Dienstleistungen“ angesehen werden. Eine vollständige Liberalisierung des Krankenhaussektors als Folge eines TTIP-Abschlusses könnte den gesetzlichen Auftrag zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Grundversorgung durch kommunale Krankenhäuser aushöhlen, wenn staatliche Beihilfen erschwert werden. 

Das öffentliche Kulturwesen und die Kulturwirtschaft

Kulturgüter und -dienstleistungen haben einen besonderen, doppelten Charakter. Sie sind einerseits Wirtschaftsgüter und andererseits Träger von kultureller Identität und kulturellen Werten. Kulturgüter und -dienstleistungen werden von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, von öffentlich geförderten Institutionen, von durch Gebühren finanzierten Einrichtungen sowie durch Kultureinrichtungen in Trägerschaft der öffentlichen Hand erbracht. Dabei bestehen innerhalb des Kultursektors, zu dem auch der Bereich der audiovisuellen Medien gehört, zahlreiche Verschränkungen. 

Die bestehenden Förderinstrumente auf europäischer und nationaler Ebene für den Kultur- und Mediensektor dürfen durch das Freihandelsabkommen nicht angetastet werden. Das gilt für die Förderinstrumente im erwerbswirtschaftlichen wie im nicht-gewinnorientierten Sektor. Diese Förderinstrumente müssen weiterhin zielgerichtet für europäische oder nationale Unternehmen und Institutionen eingesetzt werden können. Die Ausnahme darf sich nicht allein auf die bestehenden Förderinstrumente beziehen, sondern muss neue, noch entstehende Förderinstrumente erlauben, um zukunftsfähig zu sein. Sowohl direkte als auch indirekte Fördermaßnahmen müssen weiterentwickelt werden können, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Medienproduktion zu gewährleisten.“

2. TISA – Das Trade in Services Agreement, das Abkommen zwischen der EU und 22 weiteren Staaten – geheim verhandelt, für die die Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte  

Die Verhandlungen über das TiSA begannen 2012. Im Gegensatz sowohl zu den bilateralen Verhandlungen über Handels- und Investitionsabkommen wie z.B. bei TTIP oder CETA als auch den multilateral unter dem Dach der Welthandelsorganisation (WTO) verhandelten und beschlossenen Abkommen wie GATT oder dem General Agreement on Trade in Services (GATS), einem Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, das 1995 abgeschlossen wurde, wird über TISA plurilateral, d.h. in einer Gruppe von „willigen“ Staaten, verhandelt. Das ist auch eine Reaktion auf die stockenden Weiterverhandlungen im Rahmen der WTO. Die derzeitigen TISA-Verhandlungspartner sind Australien, Kanada, Chile, Taiwan, Kolumbien, Costa Rica, Hongkong, Island, Israel, Japan, Liechtenstein, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Südkorea, die Schweiz, die Türkei, die Vereinigten Staaten und die Europäische Union als Vertreterin ihrer 28 Mitgliedstaaten. 

Die TiSA-Verhandlungsführer haben das Mandat, eine „überaus ambitionierte“ Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu erreichen. Im Rahmen des TiSA-Mandats wird jedes Teilnehmerland aufgefordert, dem Höchstmaß an Verpflichtungen zu Dienstleistungen, die es in anderen unterzeichneten Handels- und Investitionsabkommen bereits eingegangen ist, zu entsprechen oder es sogar zu übertreffen. Treiber der Verhandlungen, die nicht öffentlich geführt werden und deren Verhandlungstexte nicht veröffentlicht werden dürfen, sind die großen transnationalen Konzerne der Dienstleistungswirtschaft, die sich in Lobbygruppen wie der US Coalition of Service Industries und dem European Services Forum zusammengeschlossen haben. 

Im Gegensatz zu anderen Handels- und Investitionsabkommen geht es bei TiSA ausschließlich um den Handel mit Dienstleistungen. Allerdings ist der Begriff „Handel mit Dienstleistungen“ weit gefasst. Ähnlich wie beim GATS würde TiSA für jede erdenkliche Art der internationalen Dienstleistungserbringung gelten. Das beinhaltet die grenzüber-schreitende Erbringung von Dienstleistungen wie Telemedizin, E-Learning oder Internetspiele; Nutzung von Dienstleistungen im Ausland in Bereichen wie Fremdenverkehr oder Medizintourismus; ausländische Direktinvestitionen wie die Gründung einer Bankfiliale in einem anderen Land oder die Erbringung kommunaler Wasser- oder Energiedienstleistungen; und die Erbringung durch den vorübergehenden Aufenthalt von Personen im Land des Dienstleistungsempfängers, wenn z.B. Krankenpflege-, Hauspersonal oder Führungskräfte eines Unternehmens vorübergehend ins Ausland entsendet werden, um dort Dienstleistungen zu erbringen. 

Grundsätzlich alle Branchen betroffen 

Wie im TTIP, aber im Gegensatz etwa zu den Regelungen des GATS wird in den TiSA-Verhandlungen ein Negativlistenansatz verfolgt. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Dienstleistungsbranchen von TISA erfasst und damit liberalisiert werden sollen. Wenn eine Branche nicht erfasst werden soll, muss sie explizit aufgelistet werden. Eine Ausnahme bilden wie beim TTIP die audiovisuellen Dienstleistungen, die von den Verhandlungen ausgenommen sind. 

Die TiSA-Verhandlungsführer arbeiten zurzeit an neuen sektoralen Vereinbarungen über die Regulierung von Finanzdienstleistungen, Telekommunikationsdiensten, elektronischem Handel, Seeverkehr, Luftverkehr und Straßenverkehr, freiberuflichen Dienstleistungen, Energiedienstleistungen und Post- und Kurierdiensten. Diese Gespräche zielen darauf ab, eine Vielzahl von Dienstleistungssektoren zu liberalisieren, d.h. ausländischen Unternehmen den Marktzugang zu ermöglichen und diese gegenüber inländischen Anbietern nicht zu benachteiligen. Ein von Wikileaks im Juni 2014 veröffentlichtes Verhandlungsdokument zu Finanzdienstleistungen offenbart, dass eine weitere Deregulierung und Liberalisierung des Finanzsektors verfolgt wird. Zudem wollen wohl insbesondere die USA erreichen, dass Banken und Versicherungen die Daten ihrer Kunden grenzüberschreitend austauschen können. 

Darüber hinaus wird TiSA die Regierungen dazu verpflichten, alle „neuen Dienstleistungen“ dem Regime des Abkommens zu unterstellen; das gilt somit auch für Dienstleistungen, die zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht existieren. 

Gefahren für öffentliche Dienstleistungen 

Mit TiSA wird versucht, über einen völkerrechtlich bindenden Vertrag ein bestimmtes Liberalisierungsniveau festzuschreiben und die Möglichkeit zur öffentlichen Regulierung einzuschränken. Der zentrale Hebel sind dabei die sogenannten Sperr- und Stillstandsklauseln. 

Eine Stillstandsklausel würde den bis dato erreichten Stand der Liberalisierung von Dienstleistungen in jedem Land zementieren und damit jede Entwicklung von einer marktorientierten zu einer staatlich organisierten Erbringung öffentlicher Dienste unmöglich machen. Diese Klausel würde nicht per se eine alleinige öffentliche Leistungserbringung verhindern; sie würde aber deren Entstehung in Sektoren unmöglich machen, die zurzeit dem Wettbewerb durch den privaten Sektor geöffnet sind. 

In gleicher Weise würde die Sperrklausel automatisch alle zukünftigen Maßnahmen zur Liberalisierung von Dienstleistungen in einem Land unumkehrbar machen. Auch diese Klausel würde nicht per se die alleinige öffentliche Leistungserbringung verbieten. Wenn eine Regierung jedoch die Privatisierung öffentlicher Dienste beschließen würde, wäre es ihr zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich, wieder zu einem öffentlichen Modell zurückzukehren. Eine Rekommunalisierung in Sektoren, die dem Abkommen unterliegen, wäre aufgrund beider Klauseln unmöglich. 

Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Verbraucherstandards unter Druck 

Ein wichtiger Bereich, der bisher im Rahmen der GATS-Verhandlungen ohne Ergebnis geblieben ist, betrifft die sogenannten innerstaatlichen Regelungen. Bei diesen geht es um wichtige Regulierungen zur Sicherung von Standards etwa für die Verbraucherinnen und Verbraucher oder auch bezüglich der Berufsbildung, über die Regulierungsbehörden auf nationalstaatlicher bzw. teilweise auf europäischer Ebene entscheiden. Konkret zählen zu ihnen Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zu-lassungserfordernisse: 

Qualifikationserfordernisse und –verfahren beinhalten sowohl die Bildungsabschlüsse und die beruflichen Prüfungen und Zulassungen, die zur Erbringung einer speziellen Dienstleistung erforderlich sind, als auch die Verfahren zur Prüfung der Qualifizierung eines Dienstleistungserbringers. 

Technische Normen beziehen sich auf Regulierungen, die die „technischen Eigenschaften der Dienstleistung selbst“ betreffen und auf die „Vorschriften, die bei der Erbringung der Dienstleistung eingehalten werden müssen. 

Zulassungserfordernisse beziehen sich zum einen auf berufliche Zulassungen. Darüber hinaus umfassen sie auch alle Anforderungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um von der Regierung die Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung in einem Markt zu erhalten. Beispiele wären die Lizenzierung von Gesundheitseinrichtungen und Labors, die Akkreditierung von Universitäten und Schulen, Sendelizenzen, Abfallentsorgungsanlagen, Kraftwerken usw. 

Angesichts des stagnierenden WTO-Prozesses haben die TiSA-Teilnehmer jetzt die Absicht, ihren eigenen Text zu innerstaatlichen Regelungen vorzulegen. Diese sollen entsprechend der Liberalisierungsagenda der an TISA beteiligten Regierungen keine „unnötigen“ Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen darstellen. Mit anderen Worten: In den genannten Bereichen sollen über TiSA Regelungen getroffen werden, die den Spielraum für Gesetze und Verordnungen, die hohe Standards in Arbeits-, Umwelt-, Verbraucherschutz setzen, stark einschränken würden. 

Unsere Global Union Public Services International (PSI) hat auf diese Entwicklung mit einer Studie zu den negativen Auswirkungen und mit weiteren guten Materialien und Handlungsvorschlägen reagiert und geht damit an die Öffentlichkeit. In einer Petition an alle Handelsministerien unterstützt PSI die folgenden Positionen: 

„Das geplante TiSA ist ein Angriff auf das öffentliche Interesse, da es nicht sicherstellt, dass ausländische Investitionen in die Dienstleistungssektoren tatsächlich zu den öffent-lichen Zielen und nachhaltigen Volkswirtschaften beitragen. Besonderes Misstrauen hegen wir hinsichtlich einer weiteren Aushöhlung lebenswichtiger Dienste in den Bereichen Gesundheitswesen und Sozialversicherung, Wasser- und Energieversorgung, Postdienste, Bildung, öffentlicher Personennahverkehr, Abwasserentsorgung und anderer Dienste, wenn diese Dienste privaten und ausländischen Konzernen überlassen werden, deren einzige Motivation der Gewinn ist und die nur denen zur Verfügung stehen, die Marktpreise zahlen können. Deshalb dürfen solche lebenswichtigen Dienste - einschließlich jener, deren Betrieb in einer öffentlich-privaten Mischform erfolgt, die mit privaten Dienstleistern konkurrieren oder eine Gebühr erheben - nicht Gegenstand von Verhandlungen sein, die hinter verschlossenen Türen und ohne Rechenschaftspflicht stattfinden. Hierzu zählt auch das TiSA. 

Wir verurteilen die im Rahmen des geplanten TiSA bestehende Absicht, die Liberalisierung der sogenannten vorübergehenden Bewegung natürlicher Personen zu fördern, bei denen es sich in Wirklichkeit um Wanderarbeitnehmer/innen handelt, ohne ihnen rechtlichen Schutz ihrer Menschen- und Arbeitsrechte zu garantieren. Die Migration von Arbeitnehmer/innen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich von Handelsabkommen und muss als Teil des normativen sozialpartnerschaftlichen Rahmenwerks der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) gehandhabt werden. 

Das geplante TiSA stellt auch für Länder, die sich nicht beteiligen, eine Bedrohung dar. Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten haben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine „Multilateralisierung“ der Verhandlungen beabsichtigen. Wir rufen zur Wachsamkeit gegenüber der Entschlossenheit der EU und der Vereinigten Staaten auf, die Hyper-Deregulierungs- und Privatisierungsagenda des TiSA zur globalen „Norm“ zu machen und andere Länder, insbesondere mögliche Beitrittsländer zur WTO, zur Mitunterzeichnung zu nötigen. Falls ein TiSA verabschiedet werden sollte, ist außerdem davon auszugehen, dass die Unterzeichnerländer versuchen werden, die Verhandlungsleitlinien für Dienstleistungen, auf die sich die WTO-Mitglieder einvernehmlich geeinigt haben, zu umgehen und bei den Dienstleistungsverhandlungen (GATS) im Rahmen der WTO als Block aufzutreten, um andere Länder ebenfalls dazu zu drängen, das im TiSA vorgesehene Niveau an Liberalisierung und Deregulierung zu erfüllen. Wir verurteilen das TiSA ferner als Versuch, den Wunschzettel der Konzerne in Bezug auf Dienstleistungen in den Industrieländern voranzubringen und gleichzeitig die Verpflichtungen, die in der Doha-Entwicklungsagenda der WTO eingegangen wurden, um den Besorgnissen der Entwicklungsländer beispielsweise in Bezug auf die Beseitigung bestehender Asymmetrien und ungerechter Bestimmungen in der Landwirtschaft zu begegnen, unter den Tisch fallen zu lassen.“